ROGER C. CUNNINGHAM, LL.M.

Advokát (CZ) / Rechtsanwalt (DE) / Attorney at Law (DE, CZ)

Väter müssen nicht für ihre Anwesenheit bei der Geburt zahlen

Das Verfassungsgericht hat am 26. April 2016 der Verfassungsbeschwerde eines Vaters stattgegeben, der nicht damit einverstanden war, einer medizinischen Einrichtung einen Betrag von 500,00 CZK als Pauschalkosten für seine Anwesenheit bei der Geburt zu zahlen. Der Beschwerdeführer kämpfte mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen die allgemeine Praxis, nach der Väter ohne vorherige Zahlung für ihre Anwesenheit bei der Geburt, an der Anwesenheit im Kreißsaal gehindert waren, was der Beschwerdeführer als mit dem Grundrecht des Schutzes der Familie im Widerspruch stehend ansah.

Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Rechte des Klägers verletzt wurden, weil die Verwirklichung seines Rechts auf Anwesenheit bei der Geburt nicht mit einer Zahlung der üblichen Betriebskosten der medizinischen Einrichtung – u.a. Kosten für einmalige Kleidung und Überschuhe -bedingt sein dürfe. Das Verfassungsgericht stellte ferner fest, dass die bloße Anwesenheit bei der Geburt mit einer Zahlungspflicht nicht belastet sein kann, wobei die Anwesenheit weder mit einer Zahlung für die übliche Betriebskosten der medizinischen Einrichtung noch für u.a. hygienische Kleidung, Desinfektionsmittel, OP-Maske oder Schuhabdeckungen, die allgemein für alle, die sich in der medizinischen Einrichtung befinden (auch Arbeitnehmer, Personal für Transport und Versorgung, Patienten und deren Begleitung oder Besucher), vorrätig sein müssen.

In dem Urteil hat sich das Verfassungsgericht auch dazu geäußert, unter welchen Umständen bestimmte Zahlungen für die Anwesenheit einer Person bei der Geburt verlangt werden können, wobei es sich nicht ausschließlich um den Vater des Kindes handeln muss. Im Zusammenhang mit der Anwesenheit bei der Geburt können nur solche Dienstleistungen mit einer Gebühr belegt werden, die den Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen der Einrichtung überschreiten. In Bezug auf diese Dienstleistungen, muss die Person jedoch eine Möglichkeit haben, sich dazu äußern, ob sie an der Dienstleistung Interesse hat oder nicht. Nur für bestimmte Dienste oder Handlungen, die aufgrund ihrer Art zur Verfügung gestellt werden müssen, kann dann die Zahlung ohne weiteres verlangt werden. Die Zahlung muss jedoch angemessen sein und darf nicht in wesentlicher Disproportion zu den Einrichtungskosten, dem benötigen Umfang und zu den tatsächlich erbrachten Leistungen stehen.

Falls eine Person die Vorauszahlung ablehnt, darf diese Tatsache gemäß Verfassungsgericht keinen Einfluss auf die Wahrnehmung seines Rechtes bei der Geburt anwesend zu sein, haben. Eine angemessene Pauschalisierung der Zahlungen ist nicht verfassungswidrig, die Zahlungen müssen jedoch zumindest im Allgemeinen einem angemessenen Ersatz entsprechen. Die Pauschalisierung kann kein Mittel zur verschleierten Gewinnerzielung oder zum Ersatz von Krankenversicherungseinnahmen sein oder als Mittel verwendet werden, um andere von ihrem Vorhaben bei der Geburt anwesend zu sein, abzuhalten.

(Urteil – Aktenzeichen IV. ÚS 3035/15)

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