{"id":229,"date":"2016-08-29T12:01:46","date_gmt":"2016-08-29T11:01:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cunningham.cz\/de\/?p=229"},"modified":"2019-03-20T16:39:41","modified_gmt":"2019-03-20T15:39:41","slug":"problematik-der-leihmutterschaft-in-tschechien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/problematik-der-leihmutterschaft-in-tschechien\/","title":{"rendered":"Problematik der Leihmutterschaft in Tschechien"},"content":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend die Leihmutterschaft in L\u00e4ndern wie z.B. Russland, der Ukraine, Indien, S\u00fcdafrika oder in machen Staaten der USA rechtlich unproblematisch und in der Praxis oft genutzt zu werden scheint, h\u00e4ufen sich die Fragen nach der M\u00f6glichkeit einer Leihmutterschaft in Tschechien.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig ist die Leihmutterschaft in Tschechien explizit weder erlaubt noch verboten. Einzig in \u00a7804 BGB (Annahme als Kind: \u00a7\u00a7 794 bis 854 BGB) findet sich eine Erw\u00e4hnung: <em>\u201e<\/em><em>Die Annahme ist zwischen Personen ausgeschlossen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, und zwischen Geschwistern. Dies gilt nicht bei Leihmutterschaft.\u201c<\/em> Da im BGB keine weitere Erw\u00e4hnung der Leihmutterschaft zu finden ist, muss daher zwangsl\u00e4ufig die Frage auftauchen, wie das tschechische BGB zur Frage der Leihmutterschaft steht. Die Gesetzessystematik sieht vor, dass Gesetzte zun\u00e4chst selbst Rechtsfragen beantworten sollen. Ist dies nicht der Fall, k\u00f6nnen allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze zur Anwendung kommen und ggf. helfen, Fragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht beantworten lassen, einer L\u00f6sung zuzuf\u00fchren. Da das BGB selbst keine konkrete Regelung zur Leihmutterschaft vorsieht \u2013 obwohl diese zumindest erw\u00e4hnt ist \u2013 kommen nunmehr eben Rechtsgrunds\u00e4tze zur Anwendung. Das privatrechtliche Grundprinzip lautet: <em>\u201e<\/em><em>Jeder kann tun, was nicht durch das Gesetz untersagt ist, und niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht vorschreibt.\u201c<\/em> <strong>Aus diesem Rechtsgrundsatz\/-prinzip ergibt demnach, dass die Leihmutterschaft zumindest nicht als verboten angesehen werden kann. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was wird unter Leihmutterschaft verstanden?<\/strong><\/p>\n<p>Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um eine Frau (\u201eLeihmutter\u201c oder \u201eSurrogatmutter\u201c), die f\u00fcr die Dauer einer Schwangerschaft ihre Geb\u00e4rmutter f\u00fcr eine fremde befruchtete Eizelle zur Verf\u00fcgung stellt (sie als \u201everleiht\u201c bzw. \u201evermietet\u201c), um anstelle einer anderen Person, der genetischen Mutter, ein Kind zur Welt zu bringen.<\/p>\n<p>In den meisten F\u00e4llen schlie\u00dfen hierzu die biologischen Eltern mit der Leihmutter einen Leihmutterschaftsvertrag, in dem die Rechte und Verpflichtungen beider Seiten bestimmt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Darf ein solcher Vertrag geschlossen werden?<\/strong><\/p>\n<p>Im BGB findet sich hierzu keine ausdr\u00fcckliche Regelung. M\u00f6glicherweise k\u00f6nnen aber allgemeine Vorschriften (noch nicht Rechtsgrunds\u00e4tze) hier eine Antwort parat haben. Die \u00a7\u00a7 574 bis 588 BGB befassen sich mit der Frage der Nichtigkeit von Rechtsgesch\u00e4ften. Ein Rechtsgesch\u00e4ft ist grds. eine rechtliche Tatsache, die durch mindestens eine Willenserkl\u00e4rung einer Person geschaffen wird und Rechtsfolgen nach sich zieht. Geben Personen \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rung ab, mit dem Willen, dadurch eine bestimmte Rechtsfolge zu erzeugen, spricht man in der Regel von einem gegenseitigen Vertrag; hier w\u00e4re es dann ein \u201eLeihmutterschaftsvertrag\u201c. Ob dieser Vertrag (dieses Rechtsgesch\u00e4ft) wirksam w\u00e4re, k\u00f6nnte jetzt z.B. anhand der \u00a7\u00a7 574 ff. BGB gepr\u00fcft werden. Danach w\u00e4re ein Vertrag (Rechtsgesch\u00e4ft) nichtig (also so zu betrachten, als g\u00e4be es ihn (es) gar nicht), wenn z.B. gesagt werden m\u00fcsste, dass ein \u201eLeihmuttervertrag\u201c sitten- oder gesetzwidrig ist $580 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Dass er nicht gesetzwidrig ist, k\u00f6nnte man daraus ableiten, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die ihn ausdr\u00fccklich oder in entsprechender Anwendung verbietet. Ob er Sittenwidrig ist, k\u00f6nnte daher schon eher diskutabel erscheinen, ber\u00fccksichtigt man die unterschiedlichen Auffassungen \u00fcber die Definition von Sittenwidrigkeit. Da sich ggf. religi\u00f6se, politische, ethische oder sonstige Ansichten hier nicht unbedingt einig sein m\u00fcssen, k\u00f6nnte man zumindest einen generellen Ansatz zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit w\u00e4hlen. Der Einfachheit halber wiederum (um diesen Kurzartikel auch noch als solchen bezeichnen zu d\u00fcrfen) bedienen wir uns an dieser Stelle einem Schlagwort, dass regelm\u00e4\u00dfig in diesem Zusammenhang zur Beurteilung herangezogen wird: St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ordnung. W\u00fcrde dieser Vertrag die \u00f6ffentliche Ordnung, also die ungeschriebenen Regeln des Zusammenlebens st\u00f6ren? Wir finden: Nein.<\/p>\n<p>Die fehlende privatrechtliche Regelung der Leihmutterschaft hat aber auf die Teilnehmer des Leihmutterschaftsvertrages grunds\u00e4tzliche Auswirkung. Zum Beispiel haben nach der Geburt des Kindes zwei Frauen eine unleugbare Beziehung zum Kind. Falls wir die Aspekte der biologischen und sozialen Eltern zun\u00e4chst ignorieren und auf diese Problematik nur aus Sicht des Gesetzes schauen, ist die Bestimmung \u00a7 775 (Bestimmung der Mutterschaft) des BGB eindeutig \u2013 <strong><em>\u201e<\/em><\/strong><strong><em>Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.\u201c<\/em><\/strong> \u2013 also immer die Leihmutter. Diese Bestimmung ist zwingend (kogent) und somit nicht ab\u00e4nder- oder ersetzbar.<\/p>\n<p>Ein Problem, dass sich ergeben k\u00f6nnte, w\u00e4re, wenn die Leihmutter sich entschlie\u00dfen w\u00fcrde, das Kind behalten zu wollen. Nach der Diktion des Gesetzes (\u00a7775 BGB) k\u00f6nnte dies niemand verhindern.<\/p>\n<p>Eine anderes Problem k\u00f6nnte sich aber auch aus einer anderen, umgekehrten Situation ergeben: Die biologische Eltern entscheiden nach dem Einsetzen der befruchteten Eizelle bei der Leihmutter, dass sie das Kind doch nicht wollen.<\/p>\n<p>Falls in einem der oben beschriebenen F\u00e4llen eine Seite des Leihmutterschaftsvertrag auf dem geschlossenen Vertrag beharren (\u00dcbergabe des Kindes an die biologischen Eltern\/\u00dcbernahme des Kindes durch die biologischen Eltern) und gerichtliche Kl\u00e4rung suchen w\u00fcrde, w\u00e4re sie nicht erfolgreich, weil die Mutter unter allen Umst\u00e4nde die Frau ist, die das Kind geboren hat. In beiden F\u00e4llen blieben dann das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung bei der Leihmutter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus zwingt \u00a7775 BGB der Mutter auch die Rolle der \u201eregistrierten\u201c Mutter auf. <strong>In der Geburtsurkunde des Kindes scheint als Mutter die Leihmutter auf.<\/strong> Demgegen\u00fcber ist der biologischen Mutter die Position der \u201eregistrierten\u201c Mutter verwehrt, obwohl sie nach der vertraglichen Regelung wohl diejenige w\u00e4re, die f\u00fcr das Kind sorgen wollen w\u00fcrde. Im Ergebnis bliebe den biologischen Eltern dann nur die M\u00f6glichkeit der Adoption, was in der Regel nicht einfach und definitiv ein langer Prozess w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was ist aber mit dem biologischen Vater?<\/strong><\/p>\n<p>Falls die Leihmutter <strong>verheiratet ist<\/strong>, gilt die allgemeine Regelung des BGB \u2013 <strong>Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter.<\/strong> Falls sie <strong>nicht verheiratet ist<\/strong>, <strong>gilt als Vater der Mann, der der Einsetzung der befruchteten Eizelle bei der Leihmutter zugestimmt hat.<\/strong> In beiden F\u00e4llen handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, sodass es unter Einhaltung bestimmter Fristen m\u00f6glich ist, die zun\u00e4chst gesetzlich vermutete Vaterschaft zu bestreiten bzw. einen anderen Mann als Vater zu bestimmen.<\/p>\n<p>Leihmutterschaft ist einer der typischen F\u00e4lle, in denen es das Recht nicht schafft, der Entwicklung in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, neuen Technologie, bzw. der gesellschaftlichen Entwicklung zu folgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Unser Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sollte m\u00f6glichst schnell reagieren und dem \u201eInstitut\u201c (besser klingt sicherlich: der M\u00f6glichkeit) der Leihmutterschaft in Tschechien \u2013 mit R\u00fccksicht der wachsenden Anzahl unfruchtbarer Paare unterschiedlichen Geschlechts und Paaren gleichen Geschlechts \u2013 eine rechtliche Grundlage schaffen. Denn klar ist, es wird immer Menschen geben, die gerne Kinder haben m\u00f6chten, aber \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 keine zeugen oder bekommen k\u00f6nnen und es wird immer Frauen geben, die aus altruistischen oder kommerziellen Gr\u00fcnden als Leihmutter zur Verf\u00fcgung stehen m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Interessant wird sicherlich auch zu verfolgen, wie die Judikatur auf Antr\u00e4ge und Klagen in diesem Bereich reagieren wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201cEs gibt kein Recht der Frau auf ein Kind, sondern es gibt nur das Recht des Kindes auf eine Mutter.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>Gertrud von Le Fort<\/em><\/p>\n<p><em>Quelle: Die ewige Frau<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend die Leihmutterschaft in L\u00e4ndern wie z.B. 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