{"id":302,"date":"2019-03-20T17:16:48","date_gmt":"2019-03-20T16:16:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cunningham.cz\/?p=302"},"modified":"2019-03-21T10:36:16","modified_gmt":"2019-03-21T09:36:16","slug":"leihmutterschaft-in-theorie-und-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/leihmutterschaft-in-theorie-und-praxis\/","title":{"rendered":"Leihmutterschaft in Theorie und Praxis"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.cunningham.cz\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Leihmutterschaft-in-Theorie-und-Praxis.pdf\">Leihmutterschaft-in-Theorie-und-Praxis.pdf<\/a><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Nach wie vor verbleibt die sog. Leihmutterschaft im tschechischen Recht ungeregelt<\/strong>. Man k\u00f6nnte mit Blick auf die Praxis von einer <strong>rechtliche<\/strong>n <strong>Grauzone<\/strong> sprechen; auch die Gesetzgebung (auch dort sind Menschen besch\u00e4ftigt) wei\u00df, dass es sie gibt \u2013 und nutzt sie vielleicht sogar \u2013 aber den Schritt zu machen, eine gesetzliche Basis hierf\u00fcr zu schaffen, m\u00f6chte man dann doch lieber nicht. Es ist nicht verboten, aber zur Art und Weise der Handhabung, sprich rechtssicheren Umsetzung, gibt es nichts. Da es aber unstreitig eine sehr popul\u00e4re L\u00f6sung f\u00fcr die Unfruchtbarkeit eines Paares mit Kindeswunsch ist, kann die Existenz der Leihmutterschaft nicht \u00fcbersehen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Kurz zur Erinnerung<\/u>:<\/p>\n<p>Leihmutterschaft betrifft die Situation, dass die sog. Leihmutter sich vereinbarungsgem\u00e4\u00df ein in vitro (also au\u00dferhalb des K\u00f6rpers, gemeint ist z.B. im Reagenzglas) erzeugtes Embryo (also ein mit dem Samen des Spenders, in der Regel des Wunschvaters, befruchtete Eizelle (in der Regel der Wunschmutter)) einsetzen l\u00e4sst, das Kind austr\u00e4gt, zur Welt bringt und anschlie\u00dfend dem Kinderwunschpaar oder \u2013 falls nur dieser vorhanden ist \u2013 dem biologischen Vater anvertraut.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Kurz zur Begrifflichkeit<\/u>:<\/p>\n<p><strong>Leihmutter, Ersatzmutter, Austragungsmutter, Surrogatmutter<\/strong>, alle diese Begriffe meinen im Wesentlichen das Gleiche, jedoch liegt der Unterschied im Detail: Die sp\u00e4ter austragende Mutter kann n\u00e4mlich auch eine oder mehrere eigene Eizellen zur Befruchtung zur Verf\u00fcgung stellen. Entsteht hierdurch ein Kind, ist es ihr biologisches, eigenes Kind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Vereinfachung bleiben wir einfach bei dem wohl am gel\u00e4ufigsten Begriff, dem der Leihmutter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Assistierte Reproduktionstechnik<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Diesen recht technisch klingenden Begriff haben die einen oder anderen sicherlich schon einmal geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Einfach gesagt beschreibt dieser Begriff verschiedene Methoden der k\u00fcnstlichen Befruchtung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hierbei geht es darum, dass einer Leihmutter ein durch \u201ck\u00fcnstliche\u201d Befruchtung erzeugter Embryo eingesetzt wird. Entsprechend dem Ursprung von Keimzellen k\u00f6nnen wir differenzieren zwischen <strong>traditioneller und Ersatz- Leihmutterschaft<\/strong>. Im Falle einer traditionellen Leihmutterschaft werden die Eizellen der Leihmutter verwendet und die Befruchtung durch die Spermien wird im K\u00f6rper der Leihmutter hervorgerufen. Bei der Ersatz- Leihmutterschaft werden nicht die Eizellen der Leihmutter, sondern einer Eizellspenderin verwendet. Letztere stellt in der Praxis \u2013 unsere Erfahrungswerte \u2013 die bevorzugte Methode dar, da hierdurch eine genetische Verbindung der Leihmutter mit dem F\u00f6tus\/Kind ausgeschlossen ist. Hierbei werden die Eizelle der Wunschmutter oder einer Eizellspenderin und das Sperma des Wunschvaters verwendet, um \u2013 nach k\u00fcnstlicher Befruchtung (im Reagenzglas) \u2013 das entstandene Embryo der Leihmutter einzupflanzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die in diesem Sinne durchgef\u00fchrte Leihmutterschaft hat rechtliche Unterschiede im Sinne der genetischen Eltern, der biologischen Eltern sowie im sp\u00e4teren der sozialen und der rechtlichen Eltern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zivilrechtlich gesehen, ist die biologische Mutter die Mutter des geborenen Kindes, demnach die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat<\/strong>. Die Mutterschaft der Leihmutter ist somit automatisch begr\u00fcndet. Dies bedeutet aber auch, dass die Herkunft der Eizelle hierbei unerheblich ist.<\/p>\n<p>Das \u201cKonzept\u201d des genetischen und biologischen Elternteils des geborenen Kindes vereinigt sich in der Person des Vaters des geborenen Kindes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Werden Eizelle und Sperma zur Erzeugung des Embryo anonym gespendet, r\u00fcckt das Konzept der genetischen Eltern in den Hintergrund, da die Anonymit\u00e4t zwischen Spender und Wunscheltern sowie zwischen Spender und geborenem Kind gewahrt bleibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Feststellung der Vaterschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Weg zur rechtlichen Elternschaft der Wunscheltern beginnt \u00fcblicherweise mit der Feststellung der Vaterschaft des Wunschvaters.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Praxis der meist beschrittene Weg ist die Konstellation einer unverheirateten Leihmutter und einem (verheirateten oder unverheirateten) Wunschvater, die <strong>gemeinsam bei dem Standesamt vor Geburt des Kindes die Vaterschaft des Wunschvaters erkl\u00e4ren<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Falle einer verheirateten Leihmutter wird die Vaterschaft ihres Ehemannes (widerleglich, aber dennoch) gesetzlich vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Vaterschaft des Ehemannes der Leihmutter anschlie\u00dfend in einem Gerichtsverfahren bestritten und die Vaterschaft des Wunschvaters festgestellt werden muss. Soweit die Spermien des Wunschvaters zur Befruchtung der Eizelle verwendet worden waren, wird das Gericht <strong>aufgrund eines vorzulegenden eindeutigen DNA-Tests die Vaterschaft des Wunschvaters feststellen<\/strong>. Zwangsl\u00e4ufig wird durch dieses Gerichtsverfahren der Weg zur Vaterschaft etwas verl\u00e4ngert und ist mit weiteren Kosten verbunden, aber dennoch das Ziel erreicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>An dieser Stelle sei eine kurze Erkl\u00e4rung erlaubt<\/em>:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Aus unserer Praxis haben wir gelernt, dass es f\u00fcr die betroffenen Paare so klingt, als w\u00e4re dies eine v\u00f6llig au\u00dfergew\u00f6hnliche Situation und wer w\u00fcsste, was dabei rauskomme. Dem ist keinesfalls so. <strong>Es ist f\u00fcr ein Gericht eine v\u00f6llig normale Sache, da diese Feststellungen nicht nur in \u201eLeihmutterschaftsangelegenheiten\u201c vorkommen, sondern schon lange bevor irgendjemand \u00fcberhaupt an Leihmutterschaft gedacht hatte, rechtlich geregelt waren. Diese rechtliche Vorgehensweise wird jetzt eben f\u00fcr eine andere rechtliche Sache angewendet. <\/strong><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Verfahren der <strong>k\u00fcnstliche<\/strong>n <strong>Befruchtung<\/strong> gibt es noch eine Konstellation, die den Gesetzgeber dazu verleitet hat, eine gesetzliche Regelung zu treffen. Es geht um die (auch wieder widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass davon ausgegangen wird, dass wenn einer nichtehelichen Frau ein Kind geboren wird, das durch k\u00fcnstliche Befruchtung gezeugt wurde, vermutet wird, dass <strong>Vater des Kindes derjenige Mann ist, der zu der k\u00fcnstlichen Befruchtung seine Zustimmung erteilt hat<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wesentlicher Zweck dieser gesetzlichen Vermutung ist einen Schutz der Mutter (jeder Mutter, nicht nur der Leihmutter) zu erzeugen<\/strong>, im Falle, dass anonymer Spendersamen zur Befruchtung verwendet, der Wunschvater aber sp\u00e4ter seine Absicht ein Kind durch k\u00fcnstliche Befruchtung zu erhalten, aufgibt. Ohne diese gesetzliche Vermutung w\u00e4re die Mutter auf sich alleine gestellt, da es nicht m\u00f6glich w\u00e4re einen Vater zu benennen und ggf. Unterhalt f\u00fcr das Kind zu bekommen. Unter Zustimmung zur k\u00fcnstlichen Befruchtung wird eine schriftliche Willens\u00e4u\u00dferung zur Durchf\u00fchrung der k\u00fcnstlichen Befruchtung verstanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Annahme als Kind<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der bislang einzige Weg f\u00fcr die <strong>Wunschmutter<\/strong>, um rechtliche Mutterschaft zu dem von der Leihmutter geborenen Kind zu erhalten, ist die <strong>Annahme als Kind (umgangssprachlich: Adoption)<\/strong>. Nach Feststellung der Vaterschaft des Wunschvaters kann die Partnerin des Wunschvaters, die Wunschmutter, das durch die Leihmutter geborene Kind als eigenes Kind annehmen. In die Wege geleitet wird dieser Prozess durch die annahmewillige Wunschmutter. Die bislang rechtliche Mutter (Leihmutter) muss hierzu ihre Zustimmung erteilen. Die weitere Pr\u00fcfung obliegt dem befassten Gericht, das die Person, die Lebenssituation und auch die Motivation der annahmewilligen Wunschmutter pr\u00fcft bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfragt. Hierbei geht es nicht nur darum, dass dem Kind ein famili\u00e4rer Hintergrund geboten wird, sondern vor allem darum, dass die annahmewillig Wunschmutter auch ihre Bereitschaft und F\u00e4higkeit darlegen kann, eine Mutterrolle ausf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Ist das Gericht hiervon \u00fcberzeugt, wird die annahmewillige Wunschmutter als leibliche Mutter in die Geburtsurkunde des von der Leihmutter geborenen Kindes eingetragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Falls die Vaterschaft noch nicht festgestellt worden war, k\u00f6nnen die Wunscheltern, falls sie miteinander verheiratet sind, einen Antrag auf gemeinsame Annahme des durch die Leihmutter geborenen Kindes stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Interessanter Weise findet man unter den Vorschriften \u00fcber die Annahme als Kind die einzige \u201cw\u00f6rtliche\u201d Erw\u00e4hnung des Begriffs Leihmutter\/Ersatzmutter. Der \u00a7 804 des tschechischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs schlie\u00dft die Annahme eines Kindes zwischen den Personen aus, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, und zwischen Geschwistern. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es um Leihmutterschaft geht. Kurz gesagt, ist die Leihmutter die Mutter oder Schwester der Wunscheltern, d\u00fcrfen diese das Kind als eigenes annehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Leihmutterschaftsvertrag<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Braucht man einen solchen Vertrag \u00fcberhaupt?<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Rechtlich gesehen lautet die Antwort \u201e<strong>Ja<\/strong> <strong>und<\/strong> <strong>Nein<\/strong> (\u201e<strong>Jein<\/strong>\u201c)\u201c. Da die Leihmutterschaft rechtlich nicht geregelt ist, gibt es zun\u00e4chst einmal keine gesetzlichen Regelungen zu diesem Vertragstypus. Jeder wei\u00df, dass z.B. Kaufvertr\u00e4ge, Leihvertr\u00e4ge, Mietvertr\u00e4ge etc. im Gesetz einer Regelung zugef\u00fchrt worden sind, um die unz\u00e4hligen Problematiken und Fragestellungen, die solche Rechtsverh\u00e4ltnisse (z.B. Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer, Mieter und Vermieter, Entleiher und Verleiher) mit sich bringen k\u00f6nnen, einer klaren L\u00f6sung zuzuf\u00fchren. Selbstverst\u00e4ndlich kann man nicht mehr verleugnen, dass sich mindestens genauso viele rechtliche Problematiken und Fragestellungen sich auch bei einem Verh\u00e4ltnis von Leihmutter zu Wunscheltern ergeben k\u00f6nnen. Jedoch schweigt das Gesetz hierzu. Es gibt allerdings auch andere Rechtsverh\u00e4ltnisse\/Vertr\u00e4ge, die nicht ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt sind (z.B. \u00a0Options-, Francise-, Vertriebs- oder auch Lizenzvertrag,), jedoch kann man sich rechtlich in diesen F\u00e4llen mit dem Institut des sog. Vertrages sui generes (Vertrag eigener Art) weiterhelfen, da dieses Institut f\u00fcr diese F\u00e4lle die M\u00f6glichkeit vorgesehen hat, dass man ein \u2013 vielleicht \u2013 untypisches Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Parteien einer \u2013 angelehnt an andere geregelte Rechtsverh\u00e4ltnisse -entsprechend oder g\u00e4nzlich neu regelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn dies m\u00f6glich ist, warum sollte man nicht auch den Leihmutterschaftsvertrag als Vertrag sui generes (eigener Art) ausformulieren und anwenden k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das bislang vorherrschende Argument ist, dass das \u201c\u00dcberlassen\u201d eines Kindes grds. nicht Gegenstand eines Vertrages sein kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Klar ist, dass an dieser Stelle mehr als genug Raum f\u00fcr eine ausgiebige Diskussion \u00fcber dieses Argument vorhanden ist. Im Ergebnis ist jedoch die rechtliche Sicht bislang ungeteilt, sodass die Wirksamkeit eines Leihmutterschaftsvertrags abgelehnt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bislang sind wir also bis zum \u201e<strong>Nein<\/strong>\u201c zur Frage der Notwendigkeit eines solchen Vertrages gelangt. Warum dann trotzdem einen solchen Vertrag schlie\u00dfen, wenn die Gericht diesen (bislang) wohl nicht anerkennen?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Praxis macht es zu einer Notwendigkeit; also \u201e<strong>Ja<\/strong>\u201c!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wenn Menschen untereinander (vor allem schriftliche) Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, sind sie sich in der Regel dessen bewusst, dass es sich um etwas Wichtiges, Verbindliches und Regelungsbed\u00fcrftiges handelt. <\/strong>Einen Leihmutterschaftsvertrag nicht in diesem Lichte zu sehen, w\u00fcrde der Bedeutung des (nicht anerkannten) Instituts der Leihmutterschaft keinesfalls gerecht werden. Auch wenn Gerichte diesen Vertrag m\u00f6glicherweise nicht anerkennen, so doch zumindest die beteiligten Parteien, die bereits sind, sich \u201crechtlich\u201d zu binden und eine wohl in jedem Fall lebenswichtige (im Sinne von bedeutsame) Entscheidung zu treffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus unserer Praxis wissen wir, dass sich Leihm\u00fctter verschiedenster Art bereit erkl\u00e4ren, um f\u00fcr andere Menschen ein Kind zur Welt zu bringen. Dies in Erw\u00e4gung zu ziehen \u2013 aus welchem Grunde auch immer \u2013 ist die eine Sache, eine ganz andere ist, dies auch tats\u00e4chlich zu tun. Ein schriftlicher Vertrag, in dem im Wesentlichen alles geregelt ist, was vorbereitend notwendig werden wird, was w\u00e4hrend der Schwangerschaft zu beachten ist und dass dieses Rechtsverh\u00e4ltnis in einer Annahme als Kind der Wunschmutter, ohne jegliches Recht an dem Kind der Leihmutter, m\u00fcnden wird, dient der Aufkl\u00e4rung und dem Voraugenhalten, was keinesfalls leichtfertig geschehen soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wenn Sie an dieser Stelle eine Antwort auf Ihre Frage erwarten, was der Vertrag hilft, wenn sich eine der Parteien nicht an den Leihmutterschaftsvertrag halten will, muss ich Sie leider entt\u00e4uschen. Auch ich habe diese nicht!<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ich werde auch nicht damit erwidern, dass man oft eben auch mit rechtlich vollstreckbaren Titeln, die vor Gericht erstritten worden sind, eben \u2013 trotz rechtlicher Regelung \u2013 ins Leer geht, da man eben nicht immer vorfindet, was man vollstrecken m\u00f6chte oder kann. Die Diskussion, die man hierzu f\u00fchren m\u00fcsste, m\u00fcsste sich \u2013 bei allem Respekt \u2013 auf einer wesentlich h\u00f6heren Ebene abspielen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dennoch m\u00f6chte ich das aussprechen, was Sie ohnehin wussten: <strong>\u201eNichts k\u00f6nnen Sie tun\u201c!<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jeder Vertrag, den man schlie\u00dft beinhaltet, falls dies der Fall ist, trotz rechtlicher Regelung, ein gewisses Ma\u00df an Vertrauen. Und das in ganz hohem Ma\u00dfe in Leihmutterschaftsf\u00e4llen. Sollte man dann nicht das Mindeste, was man hierzu beitragen kann, um dies zu verdeutlichen auch tun (Vertragsschluss)?! Wenn auch dies dann nicht ausreicht, um den Parteien die selbst gew\u00e4hlten (da es ja keine rechtlichen Vorgaben gibt) Rechte, Pflichten, W\u00fcnsche etc. zu verdeutlichen, dann sind die <strong>\u201evertragsbr\u00fcchigen\u201c Personen solche, die offensichtlich nicht verstehen k\u00f6nnen, um was es wirklich geht. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Res\u00fcmee:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zweifellos werden sich die Wunscheltern und die Leihm\u00fctter in gewisser Weise kennenlernen, diskutieren und ihre gegenseiteigen W\u00fcnsche und Erwartungen besprechen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es f\u00e4llt schwer zu glauben, dass sich eine der Parteien nicht besser f\u00fchlen w\u00fcrde, wenn das Besprochene auch so schriftlich festgehalten wurde. Denn das Niedergeschriebene bildet eben auch die Basis f\u00fcr die vertrauensvolle Zusammenarbeit.<\/p>\n<p>Im Idealfall m\u00f6chten sich die Parteien auch daran halten, was niedergeschrieben wurde. Klar, mann k\u00f6nnte sich auch alles was vereinbart wurde einfach merken und darauf zur\u00fcckkommen, wenn erforderlich. Wer aber behaupten will, dass dies denselben Effekt hat, wie eine schriftliche Vereinbarung, die im Wesentlichen (z.B. unterschiedliche Muttersprachen der Beteiligten ber\u00fccksichtigend) alles Gesprochene in der Regel eindeutig festh\u00e4lt, schlie\u00dft die Augen vor der Praxis. Den Satz:\u201cAber wir hat doch abgesprochen, dass&#8230;\u201c h\u00f6ren wir t\u00e4glich. Warum sich diese Erkenntnis, dass nur das abgesprochen war, was im Zweifel (also im Streitfall) auch als abgesprochen\u00a0 bewiesen werden kann, tats\u00e4chlich abgesprochen war, nicht ersparen oder dieser vorbeugen, in dem das Abgesprochene schriftlich festgehalten wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der, dass uns bislang kein Fall bekannt ist, der in diesem Zusammenhang von einem Gericht zu entscheiden war. Wie die Gerichte tats\u00e4chlich im Einzelfall entscheiden, wissen wir nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Letztlich sollte nicht vergessen werden, dass sich die gesetliche Lage \u00e4ndern und eine gesetzliche Regelung geschaffen werden k\u00f6nnte, oder auch, dass sich die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang positiv (also f\u00fcr die Wirksamkeit eines solchen Vertrags) poitionieren k\u00f6nnte. Mit einem Vertrag w\u00e4re man auf der sicheren Seite.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Vielleicht sollten sich die Betroffenen auch einfach nur fragen, was sie verlieren k\u00f6nnen, wenn sie einen Vertrag (\u00fcber W\u00fcnsche, Erwartungen, Rechte und Pflichten) schriftlich schlie\u00dfen. Eigentlich nichts!<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Leihmutterschaft ist ansatzweise Gegenstand eines einzigen <strong>Urteils des Verfassungsgerichts (Constitutional Court I. \u00daS 3226\/16)<\/strong>. Diese Entscheidung \u00fcberstimmt eine Entscheidung des Obersten Gerichts, das die Anerkennung einer nach kalifornischem Recht rechtswirksamen Entscheidung \u00fcber die Elternschaft eines homosexuellen Paares im Sinne eines dort geschlossenen Leihmutterschaftsvertrages verweigerte. Das Oberste Gericht tat dies aufgrund der Tatsache, dass das tschechische Recht die Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare ablehnt. Das Verfassungsgericht sah dies anders und f\u00fchrte aus, dass Elternschaft, die aufgrund Leihmutterschaft entstanden ist, nicht gleichgesetzt werden k\u00f6nne mit der Annahme eines Kindes. Unter anderem deshalb, da nach kalifornischem Recht die Wunscheltern zu rechtlichen Eltern bereits mit Geburt durch die Leihmutter werden, sodass zuvor gar keine anderen Eltern vorhanden waren. Dies sei ein fundamentaler Unterschied im Vergleich zur Annahme als Kind, bei der die Elternschaft erst in zweiter Linie nach den vorrangigen Eltern (bei verheirateten Leihm\u00fcttern) \u2013 eben durch Annahme als Kind &#8211; zustande kommt. Gleichsam jedoch k\u00f6nne Elternschaft durch Leihmutterschaft nicht nat\u00fcrliche Elternschaft darstellen. Es handele sich daher um eine dritte M\u00f6glichkeit um Eltern zu werden. Das Gericht hat dann im Anschluss dar\u00fcber reflektiert, ob Leihmutterschaft dem Ordre Public der Tschechischen Republik widerspr\u00e4che bzw. diese verletzen w\u00fcrde. Das Gericht hielt fest, dass Leihmutterschaft nicht dem Ordre Public widerspr\u00e4che, es im Staate Kalifornien rechtlich geregelt sei, es keine fundamentalen Rechte verletze, wenn auch es nicht die Erfordernisse des Verfassungsgerichts erf\u00fclle, die sich aus dessen bisheriger Rechtsprechung erg\u00e4be, wonach der Rechtsgedanke des Ordre Public danach genauestens gepr\u00fcft werden sollte, ob fundamentale tschechische Rechte im Ausland verletzt worden seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz ist es von fundamentaler Bedeutung, dass das Verfassungsgericht festgestellt hat, dass <strong>das Institut der Leihmutterschaft nicht dem tschechischen Ordre Public zuwiderl\u00e4uft<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung: \u201e<strong>Ordre Public<\/strong>\u201c:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><em>Ausl\u00e4ndisches Recht<\/em>wird ausnahmsweise dann nicht angewendet (hier: Elternschaft eines homosexuellen Paares), wenn es wesentlichen Grunds\u00e4tzen des tschechischen Rechts widerspricht.<\/li>\n<li>A<em>usl\u00e4ndische Entscheidungen<\/em>k\u00f6nnen ausnahmsweise dann nicht anerkannt bzw. f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt werden, wenn die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerkl\u00e4rung mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen des tschechischen Rechts im Widerspruch st\u00fcnde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Das Ordre Public (frz.) Prinzip sichert jedem Staat die Souver\u00e4nit\u00e4t seiner Rechtsprinzipien.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausl\u00e4ndische Regelungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Einstellung ausl\u00e4ndischer Staaten (aus tschechischer Sicht) zur Leihmutterschaft stellt sich in verschiedenen Konstellationen dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann man zwischen Staaten differenzieren, die die Leihmutterschaft gar nicht regeln, also weder ausdr\u00fccklich erlauben noch ausdr\u00fccklich verbieten (z.B. <strong>Tschechische Republik<\/strong>), solchen, die eine altruistische Form der Leihmutterschaft einer gesetzlichen Regelung zugef\u00fchrt haben (z.B. <strong>Gro\u00dfbritannien<\/strong>), Staaten, die eine sog. kommerzielle Form der Leihmutterschaft legalisieren (z.B. <strong>Ukraine<\/strong>), oder solchen Staaten, die die Leihmutterschaft direkt oder indirekt verbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Beispiel von <strong>Gro\u00dfbritannien<\/strong>, das eine gewisse Art der Leihmutterschaft legalisiert hat, erkennt jedoch keine Leihmutterschaftsvertr\u00e4ge an und der Leihmutter steht nur eine Verg\u00fctung f\u00fcr vern\u00fcnftiger Weise gemachte Aufwendungen zu. Dies spiegelt eben die oben erw\u00e4hnte altruistische (selbstlose) Art der Leihmutterschaft wieder. Die Entstehung der Mutterschaft entspricht der Regelung der Tschechischen Republik. Wenn aber die Leihmutter nicht verheiratet und der Wunschvater gleichzeitig der genetische Vater des geborenen Kindes ist, kann ein Rechtsantrag auf \u00dcbertragung der Elternschaft gestellt werden. Basierend auf diesem Antrag, sog. Elternschafts-Antrag der Wunscheltern, werden die Wunscheltern zur rechtlichen Eltern und dem Kind wird ein neuer Geburtsschein ausgestellt. Das Gericht wird dies anordnen, wenn der Antrag von beiden Wunscheltern gestellt wird, die miteinander verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft leben und zumindest ein Elternteil genetisch mit dem geborenen Kind verwandt ist. Den Antrag m\u00fcssen diese sp\u00e4testens sechs Monate nach Geburt des Kindes stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der <strong>Ukraine<\/strong> genie\u00dft die Leihmutterschaft gr\u00f6\u00dfere Freiheit, wo auch die sog. kommerzielle Leihmutterschaft rechtlich erlaubt ist. Nach dem ukrainischen Familiengesetz m\u00fcssen die Wunscheltern keine weiteren rechtlichen Schritte zur Elternschaft setzen, da diese mit Geburt des Kindes rechtliche Eltern werden. Voraussetzung ist lediglich ein Leihmutterschaftsvertrag zwischen verheirateten Wunscheltern und der Leihmutter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Andere Staaten, die Leihmutterschaft legalisiert haben sind z.B. <strong>Russland<\/strong>, <strong>Kalifornien in den Vereinigten Staaten<\/strong>, <strong>Georgien<\/strong> und auch <strong>Indien<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aufgrund Geltung eines Embryonenschutzgesetzes in <strong>Deutschland und \u00d6sterreich<\/strong> ist jede Verf\u00fcgung \u00fcber menschliche Embryonen, einschlie\u00dflich k\u00fcnstlicher Befruchtung, verboten. Ebenso die in vitro Fertilisation ist verboten, auch wenn die Wunschmutter selbst das Kind austragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der <strong>Slowakei<\/strong> ist die Leihmutterschaft nicht ausdr\u00fccklich verboten, jedoch \u2013 im Gegensatz zu tschechischem Recht \u2013 verbietet das slowakische Familiengesetz jegliche Vertr\u00e4ge, die im Konflikt w\u00e4ren mit den Vorschriften, die Mutterschaft in der Art regeln, dass Mutter des Kindes diejenige Frau ist, die das Kind zur Welt bringt. Es regelt ausdr\u00fccklich, dass Leihmutterschaftsvertr\u00e4ge unwirksam w\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt keine rechtliche Regelung der Leihmutterschaft in Tschechien, jedoch kann diese auf rechtliche Weise verwirklicht werden, sodass Wunscheltern zu rechtlichen Eltern werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gleichwohl bleibt unbestritten, dass gesetzliche Regelungen umfassende Rechtssicherheit f\u00fcr alle Parteien, einschlie\u00dflich des werdenden Lebens, bieten k\u00f6nnten. Dies wird sich hoffentlich mit steigender Zahl an Leihmutterschaftsf\u00e4llen bzw. den ggf. notwendigen rechtlichen Zwischenschritten bei Gericht und der damit verbundenen Aufmerksamkeit wenigstens mittelfristig \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leihmutterschaft-in-Theorie-und-Praxis.pdf<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-302","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-nachrichten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/302","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=302"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/302\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":314,"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/302\/revisions\/314"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=302"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=302"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cunningham.cz\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=302"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}