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Mehr dazuURTEIL AUS DEM STRAFRECHT
- Quelle: juris.de –
Corinna Reckmann, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 2 (Anmerkung)
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Juni 2016 – 2 (5) Ss 156/16, 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16 –, juris) (Reckmann, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 2)
Leichtfertige Geldwäsche durch sog. Paketagenten/Finanzagenten OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Urteil vom 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16
Eine Situation, die immer wieder aktuell ist und leider oft zu strafrechtlich relevantem Verhalten durch Leichtfertigkeit führt (typischer „Paketagenten-Sachverhalt“):
Dabei werden Arbeitsuchende z.B. über Online-Jobbörsen oder (häufig russischsprachige) Chatplattformen als sog. Paketagenten (auch „Warenagenten“, „Warenmanager“ oder „Qualitätsmanager für Zustelldienst“ genannt) angeworben und erhalten die Aufgabe, Pakete, die Ihnen zugesandt werden, zu dokumentieren, umzupacken, neu zu etikettieren und weiter zu versenden. Als Grund für dieses Vorgehen wird u.a. eine Portoersparnis vorgebracht. Die Angebote wirken auf den ersten Blick seriös, da mit echt wirkenden Arbeitsverträgen oder professionell gestalteten Firmenlogos gearbeitet wird. Da die versprochene Vergütung bei 20 bis 40 Euro pro Paket liegt, erscheint diese Art von Nebenjob vielen Arbeitsuchenden als äußerst lukrativ.
In Wahrheit handelt es sich bei dem Inhalt der Pakete jedoch um betrügerisch erlangte Ware. So bestellen Kriminelle (meist Banden) beispielsweise unter falscher Identität (z.B. mit den für den „Arbeitsvertrag“ erworbenen Daten des „Paketagenten“) und mit widerrechtlich erlangten Kreditkartennummern Elektronikzubehör, Software oder auch Bekleidung bei Internetversandhändlern. Als Lieferadresse geben sie die Adresse des angeworbenen „Paketagenten“ an, der die Waren dann – zunächst nichtsahnend – an die Betrüger im Ausland weitersendet. Teilweise werden auch mehrere Paketagenten hintereinandergeschaltet, um den Weg der Warenzustellung noch besser zu verschleiern. Eine tatsächliche Vergütung der „Paketagenten“ bleibt in den meisten Fällen aus, was sie nach einiger Zeit Verdacht schöpfen lässt.
In dem zu verhandelnden Fall kam das OLG Karlsruhe zu dem Schluss, dass sich angesichts dieser Umstände – insbesondere in ihrer Gesamtschau – die Herkunft der Paketsendungen aus Betrugstaten (objektiv) geradezu aufdrängen musste und der Schluss auf das individuell leichtfertige Handeln indiziert sei.
Mit anderen Worten: Die Täterin hätte erkennen können und müssen, dass sie in kriminelle Machenschaften involviert werden soll oder bereits ist. Daher folgte eine Bestrafung gem. § 261 Abs. 5 StGB (Strafgesetzbuch) – Link zum Gesetzestext: http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html.
Die Kriterien, die zur Bestimmung der Leichtfertigkeit herangezogen werden, sind vor allem auf die ähnlich gelagerten „Finanzagenten-Fälle“ zurückzuführen. Dabei werben Hintermänner sog. Finanzagenten an, die diesen gegen Entgelt eine eigene Kontoverbindung zu Verfügung stellen. Die Hintermänner transferierten Gelder auf das Konto der „Finanzagenten“, und diese leiten sie auf – oft im Ausland befindliche – Kontoverbindungen weiter oder heben sie bar ab, um sie dann den Hintermännern zu überlassen. Die Gelder stammen jedoch von fremden Kontoverbindungen, deren Zugangsdaten und Passwörter auf unlautere Weise von den Hintermännern erlangt wurden (Floeth, NZWiSt 2015, 196, 196 f.).
Unser Tipp:
Sollten Sie gedenken auf ein lukratives Jobangebot (i.d.R. aus einem Zeitungsinserat) zu reagieren, das Ähnlichkeiten zu den angesprochenen Fallvarianten aufweist, wenden Sie sich bitte umgehend an die nächste Polizeidienststelle oder konsultieren Sie einen Rechtsanwalt und schildern Sie ihm Ihre Absicht und ggf. ihren Verdacht.
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